Executive Summary

Inhalt der über 300-seitigen Strafanzeige kompakt auf 10 Seiten

37 Anzeigeerstatter und sechs durch mRNA-«Impfungen» direkt geschädigte Privatkläger reichen vorliegende Strafanzeige ein, zum Schutz ihrer eigenen Gesundheit und aus berechtigter Sorge um die Gesundheit ihrer Mitmenschen.

Wir haben es vorliegend mit der grössten durch Arzneimittel verursachten Gefährdung und bereits eingetretenen Verletzung der menschlichen Gesundheit zu tun, welche es in der Schweiz jemals gegeben hat: Die Zulassung und die Verabreichung der weitgehend wirkungslosen mRNA-«Impfstoffe» stellen eine weitaus grössere Gefahr dar als der Erreger SARS-CoV-2, vor welchem diese «Impfstoffe» angeblich schützen sollen.

Verantwortlich für diese Gefährdung ist primär Swissmedic: Sie hat von Gesetzes wegen die zentrale Funktion, die Gesundheit der Schweizer Bevölkerung zu schützen. Hierzu muss sie einerseits gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden. Andererseits muss sie Konsumentinnen und Konsumenten von Heilmitteln vor Täuschung schützen (Art. 1 HMG). Diesen Gewährleistungspflichten kamen die für die Swissmedic handelnden Beanzeigten wiederholt und in erheblichem Ausmass nicht nach, weshalb sie im dringenden Tatverdacht stehen, seit Dezember 2020 bis heute,

  • im Rahmen der Zulassung und Chargenprüfung, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Herstellung gilt, mehrfach die heilmittelrechtlichen Sorgfaltspflichten (Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 3 HMG und Art. 7 HMG) verletzt zu haben,
  • die Pflicht zur Überwachung nach Marktzulassung (sog. «Pharmakovigilanz») nicht im Ansatz risiko-adäquat wahrgenommen, vielmehr die heilmittelrechtliche Meldepflicht (Art. 87 Abs. 1 lit. c HMG) in gravierender Weise dauerhaft verletzt zu haben,
  • gegen das heilmittelrechtliche Werbeverbot für Arzneimittel (Art. 87 Abs. 1 lit. b HMG) in gravierender Weise verstossen zu haben,
  • bei eingetretenem «Erfolg» (Tod, Körperverletzung) die entsprechenden StGB-Tatbestände erfüllt zu haben.

Die hier beanstandeten Sorgfaltspflichtverletzungen bestehen im Kern darin, dass den für die Swissmedic handelnden Beanzeigten (und im Grundsatz auch den beanzeigten Ärzten) bereits ab Dezember 2020 unzählige Risikofaktoren bekannt waren, welche jeweils bereits für sich allein genommen einer Erteilung der «befristeten» Zulassung (bzw. der Verabreichung der entsprechenden mRNA-Injektionen) bis zur eingehenden Klärung und zur Beseitigung der entsprechenden Risikofaktoren unter normalen Umständen im Wege gestanden hätten.

Hervorgehoben seien an dieser Stelle…

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