Executive Summary

Version 2.0

Inhalt der über 450-seitigen Strafanzeige kompakt auf 20 Seiten

37 Anzeigeerstatter und 6 durch mRNA-«Impfungen» direkt geschädigte Privatkläger (allesamt gemäss Rubrum) haben am 14. Juli 2022 Strafanzeige gegen bestimmte für Swissmedic handelnde Personen (gemäss Rubrum) sowie gegen Unbekannt eingereicht. Sie reichten diese Strafanzeige zum Schutz ihrer eigenen Gesundheit und aus berechtigter Sorge um die Gesundheit ihrer Mitmenschen ein. Sie taten dies, weil ihre Gesundheit aufgrund von [i.] durch Swissmedic rechtswidrig zugelassener mRNA-basierter «COVID-19-Impfstoffe», aufgrund [ii.] dauerhaft mangelnder Produktüberwachung durch Swissmedic und nicht zuletzt [iii.] durch dauerhaft täuschende Produktinformationen von Swissmedic entweder bereits schwer geschädigt worden war (Privatkläger) oder zumindest dauerhaft bedroht war, und weil diese Bedrohung noch immer anhält (Privatkläger und Anzeigeerstatter).

Da sich die Faktenlage seit Einreichung der Strafanzeige vom 14. Juli 2022 laufend und ausnahmslos bestätigt und im Sinne der Strafanzeige sogar verschärft hat, weil Swissmedic mit ihrer tatsachen- und rechtswidrigen Zulassungspraxis bis zum heutigen Tag unbeirrt fortfährt, weil sie den dadurch geschaffenen Risiken noch immer nicht adäquat Rechnung trägt, und weil die zuständige Staatsanwaltschaft sich bisher noch nicht veranlasst gesehen hat, ein Strafverfahren gegen die Verantwortlichen zu eröffnen – weil somit also die ursprüngliche Gefahrenlage weiterhin fortbesteht – lassen die 37 Anzeigeerstatter und die 6 Privatkläger hiermit eine umfassend aktualisierte Fassung der Strafanzeige nachreichen.

Die vorliegende aktualisierte Strafanzeige 2.0 (samt separatem Evidenzreport 2.0) berücksichtigt die seit Ende Juni 2022 bekannt gewordene rechtserhebliche Evidenz bis zum 31. März 2023 und soweit möglich resp. soweit besonders relevant auch die rechtserhebliche Evidenz bis August 2023. Darüber hinaus beinhaltet die vorliegende Strafanzeige 2.0 wesentliche Präzisierungen und Ergänzungen auch im rechtlichen Teil, insbesondere zum Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB), begangen durch verantwortliche Personen von Swissmedic. Vorliegende Strafanzeige 2.0 tritt zusammen mit dem ebenfalls gründlich aktualisierten und präzisierten Evidenzreport 2.0 vollumfänglich an die Stelle der ursprünglich eingereichten Strafanzeige und Evidenzreport vom 14. Juli 2022.

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Sonderdruck: Strafanzeige gegen Swissmedic (Executive Summary 2.0)

Sonderdruck des Inhalts der über 450-seitigen Strafanzeige 2.0: Executive Summary 2.0 kompakt auf rund 70 A5-Seiten mit zusätzlichen Illustrationen und Geleitworten.

Version 1.0

Inhalt der über 300-seitigen Strafanzeige kompakt auf 10 Seiten

37 Anzeigeerstatter und sechs durch mRNA-«Impfungen» direkt geschädigte Privatkläger reichen vorliegende Strafanzeige ein, zum Schutz ihrer eigenen Gesundheit und aus berechtigter Sorge um die Gesundheit ihrer Mitmenschen.

Wir haben es vorliegend mit der grössten durch Arzneimittel verursachten Gefährdung und bereits eingetretenen Verletzung der menschlichen Gesundheit zu tun, welche es in der Schweiz jemals gegeben hat: Die Zulassung und die Verabreichung der weitgehend wirkungslosen mRNA-«Impfstoffe» stellen eine weitaus grössere Gefahr dar als der Erreger SARS-CoV-2, vor welchem diese «Impfstoffe» angeblich schützen sollen.

Verantwortlich für diese Gefährdung ist primär Swissmedic: Sie hat von Gesetzes wegen die zentrale Funktion, die Gesundheit der Schweizer Bevölkerung zu schützen. Hierzu muss sie einerseits gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden. Andererseits muss sie Konsumentinnen und Konsumenten von Heilmitteln vor Täuschung schützen (Art. 1 HMG). Diesen Gewährleistungspflichten kamen die für die Swissmedic handelnden Beanzeigten wiederholt und in erheblichem Ausmass nicht nach, weshalb sie im dringenden Tatverdacht stehen, seit Dezember 2020 bis heute,

  • im Rahmen der Zulassung und Chargenprüfung, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Herstellung gilt, mehrfach die heilmittelrechtlichen Sorgfaltspflichten (Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 3 HMG und Art. 7 HMG) verletzt zu haben,
  • die Pflicht zur Überwachung nach Marktzulassung (sog. «Pharmakovigilanz») nicht im Ansatz risiko-adäquat wahrgenommen, vielmehr die heilmittelrechtliche Meldepflicht (Art. 87 Abs. 1 lit. c HMG) in gravierender Weise dauerhaft verletzt zu haben,
  • gegen das heilmittelrechtliche Werbeverbot für Arzneimittel (Art. 87 Abs. 1 lit. b HMG) in gravierender Weise verstossen zu haben,
  • bei eingetretenem «Erfolg» (Tod, Körperverletzung) die entsprechenden StGB-Tatbestände erfüllt zu haben.

Die hier beanstandeten Sorgfaltspflichtverletzungen bestehen im Kern darin, dass den für die Swissmedic handelnden Beanzeigten (und im Grundsatz auch den beanzeigten Ärzten) bereits ab Dezember 2020 unzählige Risikofaktoren bekannt waren, welche jeweils bereits für sich allein genommen einer Erteilung der «befristeten» Zulassung (bzw. der Verabreichung der entsprechenden mRNA-Injektionen) bis zur eingehenden Klärung und zur Beseitigung der entsprechenden Risikofaktoren unter normalen Umständen im Wege gestanden hätten.

Hervorgehoben seien an dieser Stelle…

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